Die Unterrichtsbedingungen der Alsfelder Musikschule

A) Anmeldungen sind jederzeit zum Monatsbeginn möglich und sind schriftlich an die Alsfelder Musikschule zu 
    richten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der erste Monat nach Aufnahme in die Musikschule
    gilt als Probezeit.
    Abmeldungen und Ummeldungen sind nur zum Ende des Schulhalbjahres am 1. April und 1. Oktober 
    möglich wenn die Abmeldung oder  Ummeldung einen Monat vorher formlos schriftlich in der Geschäftsstelle 
    vorliegt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulleitung. Solange keine Abmeldung zu den genannten
    Terminen vorliegt, sind die Zahlungspflichtigen zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet.
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B) Der Unterricht findet an durchschnittlich 37 Wochen im Jahr statt, dabei ist die hessische Ferienregelung der 
    allgemein bildenden Schulen auch für die Musikschule verbindlich.
    Während der Schulferien und der allgemeinen Feiertage findet kein Unterricht statt; das Büro der Geschäfts-
    stelle ist dann ebenfalls geschlossen. Ausfall des Unterrichts seitens der Musikschule  - z.B. bei Krankheit
    der Lehrkraft -  ist bis zu drei Stunden im Kalenderjahr zumutbar. Für jede weitere ausgefallene Unterrichts-
    stunde wird 1/37 des jeweiligen Jahrestarifs erstattet, es sei denn, die Lehrkraft holt die ausgefallenen
    Stunden nach. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren oder nachträgliche Erteilung von   
    Unterrichtsstunden, wenn der Grund für den Ausfall des regulären Unterrichts in der Person des Schülers    
    liegt oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 
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C) Das Schulgeld bezieht sich auf den Gesamtaufwand 37 Unterrichtsstunden pro Jahr und ist in 12 Raten zum  
    Monatsbeginn - also auch in den Ferienzeiten- zu zahlen. Das Schulgeld kann grundsätzlich nur über die 
    Ausstellung einer Einzugsermächtigung oder einem Dauerauftrag bei einem Bankinstitut beglichen werden. 
    Bei Rückruf angeblich unrechtmäßig eingezogener Schulgelder ohne vorherige Klärung mit der Geschäftsstelle
    verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur Übernahme der Bankunkosten.
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D) Grundsätzlich soll jeder Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument besitzen. Im Rahmen
    der Verfügbarkeit können Leihinstrumente ausgegeben werden, für die eine Leihgebühr zu entrichten ist.
    Für Verlust oder Beschädigung hat der Entleiher in vollem Umfang einzustehen. Bei Reparaturen dürfen nur 
    von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.